Skatfreunde'09
BerlinVereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Verein führt den Namen: „Skatfreunde‘09“
- Der Verein hat seinen Sitz in der Freizeitstätte: „Kommunikationszentrum am Ostpreußendamm”, Ostpreußendamm 52 in 12207 Berlin.
Die Anschrift des Vereinssitzes ist nicht gleich auch die Geschäftsadresse des Vereins. Der Schriftverkehr wird abgewickelt über die Postanschrift der Skatfreunde´09 = Anschrift der vertretungsberechtigten Person (siehe Impressum). - Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Interessen und Belange des Skatspiels. Er kann Miet- und Pachtverträge zur Durchführung von Veranstaltungen im Sinne seiner Aufgabenstellung abschließen oder vermitteln. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele unter ausdrücklichen Verzicht auf jede politische oder auf Erwerb gerichtete Betätigung. Der Verein versucht in erste Linie die Interessen und Belange aller Skatfreunde zu unterstützen und in jeder Beziehung zu fördern.
- Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit Sportverbänden, Sportvereinen und anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. Der Verein ist Mitglied im deutschen Skatverband (DSkV).
§ 2 Mitgliedschaft im Verein
- Die Mitgliedschaft des Vereins besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- Junioren
- Ehrenmitgliedern
- passiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Scheidet ein aktives Mitglied aus dem DSKV aus, so wandelt sich seine Mitgliedschaft vom dem Zeitpunkt an automatisch in eine passive Mitgliedschaft, zu dem der Austritt beim DSKV wirksam wird. Aktive Mitglieder (sowie auch alle anderen volljährigen Mitglieder) sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, soweit sie voll geschäftsfähig sind.
- Junioren sind Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Junioren werden, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, aktive Mitglieder vom 1. Januar des auf ihren 21. Geburtstag folgenden Kalenderjahres an. Junioren haben mit dem vollendeten 18. Lebensjahr in den Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen nach einstimmigen Vorstandsbeschluss die Ehrenmitgliedschaft angetragen worden ist, und die Ehrenmitgliedschaft annehmen. Ehrenmitglieder können gleichzeitig auch aktive oder passive Mitglieder sein. Ehrenmitglieder sind in den Mitgliederversammlungen ebenfalls stimmberechtigt.
- Passive und fördernde Mitglieder, die nicht dem DSKV angehören, haben das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit diese nicht Mitgliedern des DSKV vorbehalten sind. Sie haben in Mitgliederversammlungen ebenfalls volles Stimmrecht. Förderndes Mitglied kann auch jede juristische Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein setzt einen Aufnahmeantrag (mündlich oder schriftlich) bei einem Vorstandsmitglied voraus. Das aufzunehmende Mitglied muss vor Stellung des Aufnahmeantrages an mindestens 6 (sechs) Spielabenden als Gast teilgenommen haben. Die Aufnahme erfolgt nur, wenn der Vorstand ohne Gegenstimme dafür ist. Lässt sich ein positiver Vorstandsbeschluss nicht erzielen, gilt der Antrag als abgelehnt. Wird der Antrag abgelehnt, ist dies ohne Begründung dem Antragsteller mitzuteilen. Bei einem positiven Vorstandsbeschluss entscheiden die anwesenden Mitglieder am Spielabend mit einfacher Stimmenmehrheit über den Antrag. Wird dem Aufnahmeantrag stattgegeben, erhält das aufgenommene Mitglied eine Bestätigung und einen Mitgliedsausweis, sowie ein Mitgliedsbuch (dieses dient auch als Beitragsnachweis). Nach Eintritt im Verein werden die 6. Spieltage vor Antragstellung in die Clubmeisterwertung aufgenommen, alle anderen Serien verfallen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung.
§ 3 Mitgliedschaft beenden
Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals erklärt werden kann.
- b) durch Ausschluss
- c) durch Streichung aus der Liste der Mitglieder
- d) mit dem Tode
§ 4 Organe des Vereins, Vertretung
- Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) die Kassenprüfer
- Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Spielleiter
- Kassierer
- Schriftführer
- Zur gesetzlichen Vertretung des Vereins sind der erste Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes berufen.
- Das Hausrecht übt der erste Vorsitzende oder der Spielleiter aus. Im Falle ihrer beider Abwesenheit werden sie von einem anwesenden Vorstandsmitglied vertreten (in vorgegebener Reihenfolge, siehe oben).
§ 5 Der Vorstand
- Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über den Verlauf der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, dass von 2 Vorstandsmitgliedern abgezeichnet werden muss. Die Protokolle werden allen Mitgliedern zu jeder Zeit öffentlich gemacht (liegen am Spielabend am Vereinssitz aus).
- Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der Geschäftsführung hinausgehen.Der Vorstand kann die Ausführung einzelner Vorstandsbeschlüsse einem Mitglied übertragen. Der Vorstand benennt die Delegierten in der erforderlichen Anzahl, die die Rechte des Vereins in den Gremien des DSKV wahrnehmen. Sie können jederzeit wieder abberufen werden und unterliegen den Weisungen des Vorstandes.
- Der Vorstand schließt bis zum 5. Januar die Geschäftsbücher des Vorjahres ab und legt sie bis zum 15. Januar zusammen mit einem Jahresgeschäftsbericht den Kassenprüfern vor.
- Zur weiteren Abwicklung seiner Aufgaben bestellt der Vorstand im erforderlichen Umfang Ausschüsse und überträgt diesen die Erledigung bestimmter Aufgaben. Jedem Ausschuss sitzt ein amtierendes Vorstandsmitglied als Leiter vor. Die übrigen Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorstand in der erforderlichen Anzahl benannt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, einen Ausschuss aufzulösen und die ihm übertragenen Aufgaben selbst zu übernehmen. Für die Beschlüsse innerhalb der Ausschüsse gelten die Absätze 1-3 sinngemäß.
§ 6 Amtszeit und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand wird für 2 Jahre auf der Mitgliederversammlung gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt bis der jeweilige gewählte Nachfolger das Amt übernommen hat.
Die Vorsitzenden
Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit. Er übernimmt im Namen des Vereins Ehrungen, Gratulationen und Kondolierungen. Er ist für alle Dinge zuständig, die nicht einem der anderen Vorstandsmitglieder übertragen sind. Der zweite Vorsitzende hat die Aufgabe, den ersten Vorsitzenden zu entlasten und ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen.
Der Spielleiter
Der Spielleiter ist oberster Vereinsschiedsrichter. Er organisiert den Spielbetrieb bei Vereinsveranstaltungen und ist verantwortlich für die Organisation und Abwicklung der Teilnahme an Veranstaltungen des DSKV, des LV, der VG und der anderer Vereine (einschließlich der Auswertung und Ergebniszusammenstellung sowie deren Bekanntgabe). Zu seinen Aufgaben zählt weiter, Geldbeträge (insbesondere Spenden) für Vereinszwecke zu sammeln (z.B. für Preisskate). Seine Aufgabe ist es weiterhin, die Jugendarbeit zu koordinieren. Soweit er persönlich verhindert ist, bestimmt er ein Mitglied des Vorstands zu seiner Vertretung bei der Erledigung der vorstehenden Aufgaben.
Der Kassierer
Der Kassierer führt die Bücher des Vereins und bereitet die finanziellen Dispositionen des Vorstandes sowie den Geschäftsbericht und den Etatvorschlag vor. Er verwaltet das Vereinsvermögen und die Vereins- und Spielerkasse. Der Kassierer sorgt für die Durchführung der Geldabrechnung an den Spielabenden und auch bei anderen Veranstaltungen (z.B. interne Preisskate und Heimspieltage). Soweit er persönlich verhindert ist, bestimmt er ein Mitglied des Vorstands zu seiner Vertretung bei der Erledigung der vorstehenden Aufgaben.
Der Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die gesamte Verantwortung für die Verwaltung des Bürobetriebes des Vereins. Er führt die Listen des Vereins, verwaltet und verwahrt sämtliche Vereinsunterlagen und fertigt die Protokolle der Vorstandssitzungen und die der Mitgliederversammlungen an. Er ist zuständig für die Fertigstellung und Versendung von Einladungen sowie von Grüßen und Glückwünschen des Vereins. Ferner führt er das Schlüsselverzeichnis mit dem Nachweis über sämtliche Schlüssel des Vereins. Soweit Er persönlich verhindert ist, bestimmt er ein Mitglied des Vorstandes zu seiner Vertretung bei der Erledigung der vorstehenden Aufgaben.
§ 7 Amtszeit der Kassenprüfer
Der erste und der zweite Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Übernahme der Aufgaben durch den jeweiligen gewählten Nachfolger im Amt.
§ 8 Die Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer prüfen die Geschäftsbücher und den Jahresgeschäftsbericht und fertigen über ihre Prüfung einen Bericht an. Sie sind jederzeit berechtigt, Einblick in alle Unterlagen des Vereins zu nehmen.
- Der Abschlussbericht des vergangenen Jahres ist in den letzten sieben Tagen vor der Jahreshauptversammlung zusammen mit dem Jahresgeschäftsbericht und dem Haushaltsplan des Vorstandes (soweit erforderlich) auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die stimmberechtigten Mitglieder bereitzulegen.
- Mindestens einer der Kassenprüfer erläutert in der Jahreshauptversammlung den Prüfbericht und schlägt der Versammlung vor, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.
§ 9 Unvermeidbarkeit mehrerer Vereinsämter, Wählbarkeit
- Vereinsämter können nur aktive Mitglieder und passive Mitglieder des Vereins innehaben aber auch Ehrenmitglieder, die gleichzeitig aktive oder passive Mitglieder sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet automatisch jedes Amt im Verein, ohne das es einer besonderen Erklärung bedarf.
- In ein Vereinsamt im Sinne von § 4 Absatz kann nur gewählt werden, wer in der Jahreshauptversammlung persönlich anwesend ist. Ein Mitglied, dass durch die Mitgliederversammlung im Hinblick auf ein früheres Vereinsamt noch nicht entlastet worden ist, kann nicht für ein neues Vereinsamt kandidieren oder wiedergewählt werden. Steht ein Vorstandsmitglied zur Wiederwahl, kann es auch bei Abwesenheit wiedergewählt werden (vorausgesetzt, es liegt eine schriftliche Erklärung bei der Mitgliederversammlung vor). Das abwesende Vorstandsmitglied erklärt vorab schriftlich, dass es für das Amt zur Verfügung steht und für den Fall der Wiederwahl das Amt annimmt.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zum Ende Januar statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand diese beschließt oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß einberufen worden, wenn eine entsprechende Einladung spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern zugestellt wurde. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe zur Post (Poststempel).
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen innerhalb von 22 Tagen nach Beschlussfassung durch den Vorstand oder nach wirksamer Antragstellung einberufen oder spätestens 66 Tage danach durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, es sei den, es liegt ein Antrag auf Auflösung vor. In diesem Falle gilt die Reglung des § 15 der Vereinssatzung.
- Auf der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive, passive oder fördernde Vereinsmitglied eine Stimme, sowie Junioren nach Vollendung des 18. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausnahme hiervon bilden schriftlich eingereichte Stimmen, die nur konkrete, vorab veröffentlichte Anträge betreffen dürfen.
- Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung, auf der Wahlen durchzuführen sind, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- a) Feststellung der Anwesenheit und Stimmliste
- b) Bericht des Vorstandes
- c) Bericht des Kassierers
- d) Bericht der Kassenprüfer und ggfls. deren Vorschlag auf Entlastung des Vorstandes
- e) Wahl eines Wahlleiters und zweier Wahlhelfer
- f) Wahl der neu zu besetzenden Vereinsämter
- g) Verschiedenes, Aussprache
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, auf der keine Wahl abgehalten werden soll, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- a) Feststellung der Anwesenheit
- b) Bericht des Vorstandes
- c) Bericht des Kassierers
- d) Bericht der Kassenprüfer und ggfls. deren Vorschlag auf Entlastung des Vorstandes
- e) Verschiedenes, Aussprache
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung und Beschlussfassung werden in der Mitgliederversammlung nur behandelt, wenn sie 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht worden sind. Anträge müssen entweder mit der Tagesordnung übersandt werden oder zum Aushang kommen. Verspätet eingegangene Anträge werden als für die folgende Versammlung eingereicht behandelt.
§ 11 Wahlen
Die Wahlen für Ämter im Verein werden gemäß nachfolgender Wahlordnung durchgeführt:
- Die Mitgliederversammlung wählt zunächst in offener Abstimmung, unter Leitung des ersten Vorsitzenden (oder im Falle seiner Abwesenheit unter Leitung des zweiten Vorsitzenden), einen Wahlleiter und zwei Wahlhelfer, von denen einer vom Wahlleiter zum Protokollführer benannt wird. Wahlleiter und Wahlhelfer nehmen am Tisch der Versammlungsleitung Platz.
- Der Wahlleiter fordert die Versammlung zur Abgabe von Kandidatenvorschlägen für das jeweilige Vereinsamt auf. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden gefragt, ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt annehmen würden. Eine Aussprache findet vor der Wahl nicht statt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung, schriftlich durch Abgabe von Stimmzetteln (jedes stimmberechtigte Mitglied wählt genau einen Namen aus der Kandidatenliste, auch der Wahlleiter und die Wahlhelfer). Stimmzettel, die etwas anderes als den Namen eines zur Wahl stehenden Kandidaten enthalten, gelten als Stimmenenthaltung.
- Sobald sich der Wahlleiter vergewissert hat, dass alle Stimmen abgegeben bzw. alle Stimmzettel eingesammelt wurden, werden sie vom Wahlleiter und seinen Helfern ausgezählt. Der Wahlleiter gibt der Versammlung das Abstimmungsergebnis bekannt.
- Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Wahl, gilt Folgendes: Ein Kandidat ist gewählt, wenn er im ersten Wahlgang die 2/3-Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt es zur Stichwahl unter den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hatten. Sind darunter zwei oder mehr Kandidaten stimmgleich, so werden diese in die Stichwahl mit einbezogen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit aller gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat.
- Im Falle einer Stichwahl verliest der Wahlleiter die Namen der verbleibenden Kandidaten und ersucht die Mitglieder den Kandidaten ihrer Wahl auf einem Stimmzettel zu notieren. Dann wird so verfahren, wie unter Ziffer 2 und 3 ausgeführt. Als gewählt gilt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, jedoch mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhält. Schafft keiner der Kandidaten dieses Kriterium, so wird die Stichwahl wiederholt, solange bis einer der Kandidaten die Voraussetzung erfüllt.
- Nach Abschluss der Wahl schließt der Wahlleiter den Wahlgang und übergibt dem 1.Vorsitzenden die weitere Versammlungsleitung.
- Der Wahlleiter sowie seine Helfer können nicht für ein Vorstandesamt kandidieren, sowie auch nicht für den Posten des Kassenprüfers nominiert werden.
§ 12 Beiträge
- Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Vierteljahresbeitrag als Vereinsbeitrag, der am 1. eines jeden Quartals fällig wird. Ausnahme: Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Vereinsbeitrags wird auf Vorschlag/Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann auf begründeten Antrag eines Mitglieds diesem eine Beitragsermäßigung oder Stundung für eine bestimmte Dauer, längstens jedoch für ein Jahr, gewähren. Die Entscheidung obliegt dem freien Ermessen des Vorstandes.
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Sämtliche Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu benutzen, so lange kein Ausschließungsverfahren gegen sie anhängig ist.
- Jedes Mitglied ist zur persönlichen Mitarbeit bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Verein übernommen hat, ehrenamtlich verpflichtet.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, eine vom Vorstand beschlossene Haus- und Spielordnung zu beachten. Die Haus- und Spielordnung ist jedem Mitglied zugänglich zu machen (per Aushang oder schriftlich).
§ 14 Maßnahmen gegen Mitglieder
- Ein Mitglied, das mit seinen Beiträgen in Rückstand gerät, kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Rückstand die Summe von zwei Quartalsbeiträgen überschreitet. Die Löschung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Kassierer teilt dem Vorstand in der Vorstandssitzung, in der erstmalig die Voraussetzungen für die Löschung vorliegen und über die Löschung entschieden werden kann, die Namen der betreffenden Mitglieder mit und beantragt eine Entscheidung hierüber. Der Vorstand kann die Entscheidung nach eigenem Ermessen um einen Monat vertagen, um das Mitglied Gelegenheit zum Ausgleich der Rückstände zu geben. Beschließt der Vorstand die Löschung des Mitgliedes, so endet die Mitgliedschaft am Tage des Vorstandsbeschlusses. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar. Das Recht des Betroffenen auf Anrufung des ordentlichen Gerichts wird dadurch nicht berührt. Die Beitragszahlungspflicht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Löschung nicht beseitigt.
- Gegen Mitglieder, denen ein vereinsschädigendes Verhalten vorgeworfen wird oder die die Haus- und Spielordnung nicht einhalten, kann der Vorstand nach vorausgehender unwirksamer Verwarnung den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied ist schriftlich von den getroffenen Entscheidungen zu unterrichten.
- Der Vorstand kann folgende Vereinsstrafen aussprechen:
- Verwarnung
- Verweise
- Zeitlich begrenzter Ausschluss von einzelnen oder allen Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
- Der Vorstand kann auch mehrere Strafen nebeneinander verhängen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder auf begründetem Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, mit dem Ziel über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist der Beschluss bzw. der Antrag jeweils mit Begründung beizufügen.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der durch Zweidrittelmehrheit der Erschienenen beschlossen wird.
- Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so werden die amtierenden Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren des Vereins. Soweit nach Abschluss der Liquidation ein Restvermögen des Vereins verbleibt, ist dieses an die Mitglieder entsprechend ihrer Vereinszugehörigkeit aufzuteilen.
§ 16 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Nachtrag zur Clubsatzung
Nachtrag 1 zu § 12 Beitragszahlung (ab 2009)
Der Jahresbeitrag beträgt 60,- € (monatlich 5,- €) für aktive, passive und fördernde Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Für Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger u.a.m. kann der Vorstand im Einzelfall über eine Härtefallregelung beschließen.
Der Jahresbeitrag beträgt 30,-€ (monatlich 2,50€) für Junioren vom 18. bis 21. Lebensjahr.
Junioren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Nachtrag 2 zu § 4 Der Vorstand besteht aus ... (ab 2014)
In Abänderung von §4 besteht der Vorstand aus vier vereinsangehörigen aktiven Mitgliedern, solange die Anzahl der Vereinsmitglieder unter 20 liegt. Dieser Beschluss kann bei Bedarf geändert werden. Ein Vorstandsmitglied übt somit eine Doppelfunktion aus (Kassierer = 2.Vorsitzender).
Nachtrag 3 zu § 7 Amtszeit der Kassenprüfer (ab 2014)
Seit 2010 wurde (in Abänderung von §7) in den Mitgliederversammlungen mit Wahl-Durchführung jeweils nur ein Mitglied in das Amt des Kassenprüfers gewählt (Beschluss der Versammlung: bis auf Weiteres kein zweiter Kassenprüfer). Ab 2014 werden nun wieder ein erster und ein zweiter Kassenprüfer gewählt. Dieser Beschluss kann bei Bedarf geändert werden.
Nachtrag 4 Allgemeines #1 (ab 2017)
Bei Ausscheiden/Austritt eines Mitgliedes (oder einer Mitgliedergruppe) während des laufenden Jahres besteht kein Anspruch jeglicher Art gegen den Verein, das Vereinsvermögen wird davon nicht berührt. Grundsätzlich gehört das Vereinsvermögen dem Verein und nicht den Vereinsmitgliedern. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Rückforderungsanspruch, weder auf Sonderumlagen, Vereinsbeiträge noch auf Spenden (selbst die eigenen).
Nachtrag 5 Allgemeines #2 (ab 2017)
Mindestens einmal im Jahr findet eine Veranstaltung unter Teilnahme von Mitgliedern und deren Angehörigen statt. Wenn zu dieser Gelegenheit ein Mitglied verhindert ist, so hat es generell keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. In begründeten Fällen sind jedoch Ausnahmen möglich (durch Vorstandsbeschluss). Bei vorzeitigem Austritt (vor Ende des Geschäftsjahres) erfolgt keine Wertung in der Clubmeisterschaft, selbst dann, wenn hierzu die Voraussetzungen vorliegen (Mindestanzahl der gespielten Listen).
Nachtrag 6 zu § 4 Der Vorstand besteht aus ... (ab 2020)
In Abänderung von §4 besteht die Vereinsführung seit der Jahreshauptversammlung im Februar 2020 nicht mehr aus gewählten Vorstandsmitgliedern. Es hatten sich keine Kandidaten für die zur Wahl stehenden Vorstandsämter zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Funktionen, „Vereinsvorsitzender“ und „Kassenwart“ werden kommissarisch vom bisherigen 1. Vorsitzenden bzw. von dem bisherigen Kassierer weitergeführt. Für die Bewältigung der anstehenden Aufgaben zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs und zur Unterstützung der Vereinsführung haben sich 15 Mitglieder bereiterklärt, die sich nach Bedarf in Gremien zusammenfinden (z.B. zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen).
Nachtrag 7 zu § 5 Der Vorstand (ab 2020)
In Abänderung von §5/Absatz2 ist der Vorstand in einer Vorstandssitzung auch dann beschlussfähig, wenn nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind (1.Vorsitzender und Kassierer). In der Jahreshauptversammlung im Februar 2020 konnte kein neuer Vereinsvorstand gewählt werden. Der Verein wird vom bisherigen 1. Vorsitzenden vertreten, welcher die Aufgaben der Vereinsführung zusammen mit dem bisherigen Kassierer kommissarisch weiterführt (beide sind weiter im Amt, solange kein neuer Vorstand gewählt ist). Die Vereinssatzung bleibt trotz dieses Umstandes weiter in Kraft und in allen Teilen sinngemäß gültig. Das betrifft insbesondere die Verpflichtung zum Jahresgeschäftsbericht (Kassenbericht) und der Kassenprüfung.
Nachtrag 8 zu § 10 Mitgliederversammlung (ab 2021)
In Abänderung von §10/Absatz1 findet die ordentliche Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht statt. Insgesamt werden die Aktivitäten des Vereins für die Dauer der Corona-Schutzmaßnahmen eingestellt bzw. stark eingeschränkt. Das Vereinsleben ruht in dieser Zeit, sodass auch die Gültigkeit der Vereinssatzung teilweise ausgesetzt werden muss.
Spielordnung
Die Spielordnung ist Bestandteil der Satzung und kann nur mit entsprechendem Antrag zur Jahreshauptversammlung oder zur Mitgliederversammlung geändert werden.
Spielordnung regelt den Spielbetrieb im Verein.
Das Hausrecht übt der 1. Vorsitzende oder der Spielleiter aus.
1. Vereinsabende
- a) Die Spielabende finden regelmäßig wöchentlich an jedem Mittwoch um 17:30 Uhr beginnend statt (Ausnahmen müssen 14 Tage vorher angekündigt werden).
- b) Es werden je Spielabend 2 Serien á 36 Spiele gespielt (27 Spiele am 3er-Tisch). Auf Wunsch kann auch nur eine Liste gespielt werden, die dann natürlich auch in die Wertungen kommt. In diesem Fall sollte jedoch der Spielleiter vor Beginn des Spielabends informiert werden.
- c) An jedem Spielabend wird die 1. Serie ausgelost, die 2. Serie wird nach dem Ergebnis der 1. Serie gesetzt. An jedem Spielabend wird ein kleiner Geld-Preisskat gespielt, der zur vollen Ausschüttung kommt. Der Einsatz beträgt 2,50 €. Die Teilnahme am Preisskat ist freiwillig und unabhängig von der Wertung in der Clubmeisterschaft. In die Wertung beim Preisskat kommt nur, wer am Spielabend beide Listen spielt (beim Aussteigen nach der 1. Liste besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes).
- d) Am letzten Spielabend im November endet die alte und beginnt die neue Spielsaison. Es werden 2 Serien als Preisskat (freiwillig) gespielt, die in die Wertung eingehen (1. Serie = Abschluss der alten Saison und die 2. Serie für die neue Saison). Das Startgeld beträgt hier 5,-€, der voll ausgeschüttet wird. In die Wertung beim Preisskat kommt nur, wer auch an diesem Spielabend beide Listen spielt (beim Aussteigen nach der 1. Liste besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes).
- e) Es wird an den Spielabenden nach den Regeln des DSKV gespielt (Ausnahme: kommt kein Spiel zu Stande wird geramscht und als Null gewertet). Der Ramsch wird bei Punktgleichheit zweier Spieler so gewertet: beide erhalten 37 Spielpunkte in der Liste, aber ohne gewonnenes Spiel in der Bonuswertung (ohne +50). Erreichen alle drei Spieler beim Ramschspiel die gleich Punktzahl, so erhält jeder 23 Spielpunkte für ein gewonnenes Nullspiel (aber auch wieder ohne Anrechnung der +50). Ein „Durchmarsch“ beim Ramsch wird nicht als gewonnenes Spiel gewertet. Die beiden Spieler, die keinen Stich bekommen haben, erhalten jeweils 37 Spielpunkte (ohne +50), so wie schon im Sonderfall „Punktgleichheit“ beschrieben. Wenn ein Spieler sich beim Ramsch verwirft oder falsch bedient, wird demjenigen das Spiel als verlorener Null aufgeschrieben und in der Liste geführt, wie jedes andere verlorene Spiel.
- f) Es kann vom Spielabend ausgeschlossen werden, wer betrunken ist, den Spielbetrieb ungebührlich stört oder beim Spiel betrügt. Die Spielliste wird in der Abrechnung mit 0 (Null) Endergebnis-Punkten gewertet.
- g) Die Listenführung und die Abrechnung obliegt dem Platz 1 an den jeweiligen Spieltischen.
2. Zahlungsmodus am Spielabend
Am Spielabend ist folgendes Abreiz-, Karten- und Gastgeld zu entrichten:
- a) Das Abreizgeld pro Liste für die ersten drei verlorenen Spiele beträgt für jeden Teilnehmer je 0,50€, ab dem vierten Spiel je 1,00€ und ab dem sechsten Spiel je 2,00€.
- b) Das Karten/Listengeld pro Spielabend beträgt für jeden Teilnehmer 1,00€ (auch wenn nur 1 Serie gespielt wird).
- c) Gäste zahlen pro Spielabend 1,00€ Gastgeld (auch wenn nur 1 Serie gespielt wird). Das Gastgeld ist im Voraus zu entrichten.
- d) Das Startgeld für den freiwilligen Preisskat beträgt 2,50€. Die Startgelder werden voll ausgeschüttet (nach Anzahl der Teilnehmer, entsprechend einem festen Preisspiegel).
3. Clubmeisterschaft
- a) Die Vereinsmeisterschaft erstreckt sich über 12 Monate. Sie beginnt und endet am letzten Mittwoch im November (Ende der Spielsaison zu diesem Zeitpunkt, sodass zur Weihnachtsfeier die Siegerehrung stattfinden kann). Es können nur Spielergebnisse (Listen) in die Wertung zur Vereinsmeisterschaft eingebracht werden, die an den regelmäßigen wöchentlichen Spielabenden gespielt werden (Ergebnisse bei z.B. Preisskat-Veranstaltungen zählen nicht). Im Regelfall ergeben sich jedes Jahr etwa 50 Spielabende, die für das Erreichen einer Mindestanzahl gewerteter Spiellisten von den Mitgliedern wahrgenommen werden können.
- b) In einer Spielsaison müssen mindestens 45 Spiellisten gespielt werden, um in die Wertung zur Vereinsmeisterschaft zu kommen.
- c) Aus der Summe der erspielten Punkte aus allen gespielten Listen wird im Verhältnis zu der Anzahl der gespielten Listen der persönliche Durchschnitt errechnet (es gibt keine Streichergebnisse). Nach diesem Durchschnitt wird für alle Mitglieder des Vereins die Rangliste der Clubmeisterschaft aufgestellt. So ergibt sich die Platzierung in der Meisterschaft.
- d) In die Wertung zur Vereinsmeisterschaft kommen nur Mitglieder des Skatvereins Skatfreunde´09 (aktive, passive, fördernde und Ehrenmitglieder, Junioren).
4. Teilnahmen an den Meisterschaften im Rahmen des LV01 Berlin-Brandenburg
- a) Der Skatverein Skatfreunde´09 entsendet Mannschaften und Einzelspieler in verschiedene Pokalwettbewerbe, Preisskate und in den Ligabetrieb des LV01 oder des DSKV.
- b) Die Mannschaften werden vom Spielleiter aufgestellt, in Absprache mit dem Vorstand und mit dem Spielausschuss (wenn ein solcher vom Vorstand aufgestellt wurde).
- c) Bei der Weihnachtsfeier werden der Clubmeister und die Platzierten der abgelaufenen Saison geehrt und prämiert. Zur Ehrung der Clubmeister werden folgende Pokale überreicht: „Meister“, „Vizemeister“, „Drittplatzierter“ und „Beste Dame“ (Ausnahme: Die beste Dame erhält nur einen Pokal, auch wenn sie zusätzlich unter die ersten 3 Plätze kommt).
Änderungshistorie:
Revision / Änderungsdatum / Änderungsgrund
A / 01.01.2010 / Ersterstellung
B / 31.07.2010 / §1/Absatz2, neuer Sitz des Vereins: Freizeitstätte „Club Steglitz“
C / 30.01.2011 / Überarbeitung der Satzung
D / 25.01.2014 / Nachtrag 2 und Nachtrag 3 hinzu
E / 29.01.2017 / Nachtrag 4 und Nachtrag 5 hinzu
F / 09.02.2020 / Nachtrag 6 und Nachtrag 7 hinzu
G / 29.07.2020 / §1/Absatz2, neuer Sitz des Vereins: Freizeitstätte „Kommunikationszentrum am Ostpreußendamm“, Impressum neu
H / 31.01.2021 / Nachtrag 8 hinzu